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Vorsorgeauftrag

Die gesetzlichen Bestimmungen zum Vorsorgeauftrag sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in den Artikeln 360 bis 369 ausgeführt.

Vorsorgeauftrag erstellen

Der Vorsorgeauftrag ermöglicht einer Person die Gestaltung der eigenen Angelegenheiten für den Fall der zukünftigen Urteils- und damit Handlungsunfähigkeit. Insbesondere kann eine handlungsfähige Person mit einem Vorsorgeauftrag für den Fall ihrer eigenen Urteilsunfähigkeit eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen mit der Erledigung gewisser Angelegenheiten beauftragen (Art. 360 ZGB).

Ein Vorsorgeauftrag kann drei Bereiche umfassen

  • Personensorge: Dabei geht es um Entscheidungen über medizinische und pflegerische Behandlung sowie Hilfe im Alltag.
  • Vermögenssorge: Sie umfasst die Verwaltung von Einkommen und Vermögen inklusive die Betreuung des Zahlungsverkehrs.
  • Vertretung in rechtlichen Angelegenheiten: Dazu gehört im Wesentlichen das Eingehen oder Auflösen von Verträgen.

Formvorschrift

Ein Vorsorgeauftrag muss entweder von Hand geschrieben und unterzeichnet oder notariell beurkundet werden. Die Aufgaben, die der beauftragten Person übertragen werden sollen, müssen klar umschrieben sein. Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrages kann es sinnvoll sein, für die Errichtung einen Notar, eine Rechtsberatungsstelle oder beispielsweise die Pro Senectute beizuziehen. Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden.

Wirkungen eines Vorsorgeauftrags

Erfährt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Wenn ein Vorsorgeauftrag errichtet worden ist, prüft sie im Weiteren, ob dieser gültig errichtet worden ist und ob die Urteilsunfähigkeit eingetreten ist (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 1 und 2 ZGB). Sodann wird geprüft, ob die beauftragte Person geeignet erscheint und auch bereit ist, den Auftrag unter den gegebenen Bedingungen anzunehmen (Art. 363 Abs. 2 Ziff. 3 ZGB). Bei Erfüllung der Voraussetzungen wird der Vorsorgeauftrag durch die Behörde für wirksam erklärt (Validierung). 

Aufbewahrung / Hinterlegung

Der Vorsorgeauftrag kann an einem beliebigen Ort aufbewahrt werden. Die Person, die einen Vorsorgeauftrag erlassen hat, muss selbst dafür besorgt sein, dass dieser im Bedarfsfall zur Verfügung steht. 

Personen mit Wohnsitz in Appenzell Ausserrhoden können ihren Vorsorgeauftrag auch bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde KESB AR hinterlegen.

Beim Zivilstandsamt  kann eingetragen werden, dass ein Vorsorgeauftrag besteht und wo dieser aufbewahrt ist. Diese Informationen werden gegen eine Gebühr in einer schweizweit geführten Datenbank eingetragen.

Nützliche Links

Pro Senectute - Infos zum Vorsorgeauftrag

Pro infirmis - Infos zum Vorsorgeauftrag und der Patientenverfügung